Nachrüsten von Geschossdecken

Nachrüsten von bisher ungedämmter oberster Geschossdecken nach § 10 Absatz 3 und 4 EnEV 2009

Die EnEV fordert ,dass die bisher ungedämmte oberste Geschossdecke von Räumen ,die auf eine Temperatur von mindesten 19° C beheizt wurden, so zu dämmen sind, dass diese Geschossdeckeeinen Wärmedurchgangswert (U-Wert) von 0,24W/(m²K) nicht überschreite.

Für begehbare bisher ungedämmte oberste Geschossdecken gilt diese Nachrüstpflicht erst ab dem 31. Dez. 2011.

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